ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

1. Allgemeines

1.1. Die ERNA Productioncs GmbH, FN 584956f Handelsgericht Wien, Zirkusgasse 36/III, 1020 Wien, schließt sämtliche Verträge mit ihren Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) ab.

1.2. Vom Anwendungsbereich der AEB ausgenommen sind Verträge, die ERNA mit Kunden abschließt. Diese Verträge unterliegen den AGB der ERNA.

1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von ERNA ausdrücklich anerkannt worden sind.

1.4. Von diesen AEB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5. ERNA wird dem Vertragspartner Änderungen der AEB bekannt gegeben. Diese Änderungen gelten für laufende Verträge als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AEB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig oder unwirksam sein/werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen der AEB und der Verträge, denen diese AEB zugrunde gelegt worden sind, hiedurch nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen der AEB sind so umzugestalten oder zu ergänzen, dass der mit den nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken.

1.7. Mit der Annahme eines Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AEB der ERNA als von ihm für diesen und sämtliche weiteren nachfolgenden Verträge akzeptiert, ohne dass die AEB erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Verträge kommen durch Entgegennahme bzw. Zustellung des schriftlichen Auftragsschreibens der ERNA zustande, sofern ihnen der Vertragspartner nicht binnen zwei Werktagen widerspricht.

2.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von ERNA schriftlich bestätigt werden.

3. Termine und Fristen

3.1. Angekündigte Liefertermine des Vertragspartners gelten, selbst wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als genau festgelegt.

3.2. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist die ERNA berechtigt, zunächst eine Nachfrist von längstens einer Woche zu setzen oder sofort vom Vertrag zurück zu treten und sämtliche der ERNA durch den Verzug des Vertragspartners entstehenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

3.3. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die ERNA mit ihren Kunden überwiegend Termingeschäfte (Fixgeschäfte) abschließt. Für den Fall des Leistungsverzuges wird für die ERNA nicht nur die Leistung wertlos, sondern wird die ERNA auch ihrem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Vertragspartner haftet der ERNA daher auch für sämtliche der ERNA durch den Leistungsverzug entstehende Schäden sowie entgangenen Gewinn. Die Leistungserbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen sind, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht, an der Geschäftsanschrift der ERNA frei Haus zu erbringen.

4. Entgelt

Die zwischen der ERNA und dem Vertragspartner vereinbarten Preise, Werklöhne und sonstige Entgelte stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, fixe Pauschalpreise dar, mit welchen sämtliche Leistungen und Spesen des Vertragspartners abgegolten sind.

5. Rechnungslegung und Fälligkeit

5.1. Die Forderungen des Vertragspartners gegen ERNA werden erst nach vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung fällig.

5.2. Der Vertragspartner wird für seine Leistungen eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung legen. Die ERNA ist verpflichtet, sämtliche Rechnungen umgehend zu prüfen und im Falle der Genehmigung binnen 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

5.3. Bei Bezahlung der jeweiligen Rechnung binnen 14 (vierzehn) Tagen ist die ERNA berechtigt, ein Skonto von 3 % (drei Prozent) in Abzug zu bringen. Allfällige vereinbarte Teil- und/oder Akontozahlungen gelten nicht als Bestätigung über die ordnungsgemäße Erbringung von (Teil)Leistungen durch den Vertragspartner.

5.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Leistungserbringung in Verzug, so ist die ERNA berechtigt, für den Fall, dass Teilzahlungen vereinbart sind, diese bis zum Zeitpunkt der vollständigen Lieferung zurück zu halten.

6. Rechte an den Leistungen des Vertragspartners

6.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Rechte, insbesondere Werknutzungsrechte, an den von ihm geschaffenen Leistungen uneingeschränkt und ausschließlich an die ERNA zu übertragen.

6.2. Der Vertragspartner räumt der ERNA für sämtliche im Rahmen eines Vertrages erarbeiteten Unterlagen das ausschließliche, übertragbare, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese Arbeiten in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten in jeder technischen Form zu nutzen und Dritten für alle Nutzungsarten – allein und nach ihrem freien Ermessen – Nutzungsrechte einzuräumen. Die umfassten Nutzungsarten sind insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vermiet-, Verleih- und Ausstellungsrechte sowie Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderechte, die Rechte der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und der Zurverfügungstellung. Der Vertragspartner verzichtet auf sein Recht auf Namensnennung.

6.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Marken, Muster oder sonstige Schutzrechte in eigenem Namen oder für Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ERNA für Werke, Leistungen oder Kennzeichen, die er im Rahmen seiner Vertragserfüllung für die ERNA geschaffen hat, registrieren zu lassen. Der Vertragspartner wird seine Mitarbeiter und allfällige Subauftragnehmer zur Einhaltung dieser Verpflichtung verpflichten.

7. Gewährleistung

7.1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die der ERNA erbrachten Leistungen und gelieferten Erzeugnisse die vereinbarte oder für den Fall, dass keine Qualitätsmerkmale vereinbart sind, zumindest die handelsübliche Qualität aufweisen.

7.2. Der Vertragspartner gewährleistet für die Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, dass seine vertragliche Leistung frei von Mängeln ist, sämtliche Bedingungen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und sich uneingeschränkt zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Darüber hinaus leistet der Vertragspartner Gewähr, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von allfälligen Rechten Dritter ist.

7.3. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die von ihm kreierte Werbemittel vor deren Einsatz auf seine Kosten auf eventuell bestehende Kollisionen mit bestehenden Kennzeichenrechten oder sonstige Rechten Dritter und allfälligen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen.

8. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

ERNA ist berechtigt, sämtliche Verträge mit dem Vertragspartner aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Verstöße gegen die im Vertrag oder diesen AEB übernommenen Verpflichtungen, wenn trotz Abmahnung das vertragswidrige Verhalten fortgesetzt wird und der Vertragspartner ruf- oder kreditschädigende Äußerungen über die ERNA tätigt.

9. Geheimhaltung

9.1. Der Vertragspartner wird alle Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, die ihm bei Erbringung von Leistungen für die ERNA bekannt werden, nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages benutzen und Dritten gegenüber vertraulich behandeln, es sei denn, es handelt sich um Informationen, die allgemein bekannt sind, die nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder deren Weitergabe die ERNA im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.

9.2. Der Vertragspartner wird auch seinen Mitarbeitern, eine entsprechende, schriftliche Verpflichtung auferlegen und dies der ERNA über erste Aufforderung nachweisen.

9.3. Diese Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

9.4. Der Vertragspartner wird alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag von der ERNA erhaltenen Unterlagen so verwahren, dass sie vor Zugriffen Dritter abgesichert sind und die hiervon etwa angefertigten Kopien bei Beendigung des Vertrages übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

9.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, geschäftliche Beziehungen mittelbar oder unmittelbar mit Kunden der ERNA anzubahnen oder aufzunehmen, Kunden der ERNA abzuwerben oder mit Kunden ERNA ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ERNA direkt in Kontakt zu treten.

9.6. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung oder die Kundenschutzklausel durch den Vertragspartner oder einen seiner Mitarbeiter ist die ERNA berechtigt, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 200% des vereinbarten Honorars, zumindest jedoch € 50.000,00, vom Vertragspartner zu verlangen. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüchen bleibt der ERNA vorbehalten.

10. Abwerbeverbot

10.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer der ERNA, die an der Umsetzung von Projekten beteiligt sind, in die der Vertragspartner eingebunden ist, ohne vorherige Zustimmung der ERNA abzuwerben und direkt oder indirekt (z.B. über Tochtergesellschaften) zu beschäftigen.

10.2. Für jeden Fall des Verstoßes vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in der Höhe von zwei Jahreshonoraren des abgeworbenen Mitarbeiters oder Subunternehmers. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens und Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt

11.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Vorliegen von höherer Gewalt die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt ruhen. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten nachstehende Ereignisse: Feuer, Überschwemmung, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Vertragsparteien liegen, unabhängig davon, ob sie im Vertrag genannt sind oder nicht, nicht jedoch solche Hindernisse, die nur deshalb entstanden sind, weil es die jeweilige Vertragspartei unterlassen hat, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit dieses Hindernis eben nicht eintreten kann.

11.2. Es liegt kein Fall höherer Gewalt vor, wenn eine der Vertragsparteien aufgrund von Pandemien es unterlässt, geeignete Maßnahmen zu setzen, um den Fortbetrieb des jeweiligen Unternehmens zu gewährleisten.

11.3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragsbeendigung zu erklären, wenn die Dauer der höheren Gewalt mehr als drei Monate beträgt. Eine Änderung in der Unternehmenspolitik und der Unternehmensziele aufgrund von höherer Gewalt berechtigt nicht zur Vertragsauflösung.

12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

12.1. Die gesamte Vertragsbeziehung zwischen ERNA und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche zwischen dem Vertragspartner und ERNA ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Die ERNA ist berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an dessen ordentlichem Gerichtsstand geltend zu machen.