ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der ERNA Productions GmbH, FN 584956f Handelsgericht Wien, Zirkusgasse 36/III, 1020 Wien (gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kunden im Sinne dieser AGB sind sämtliche Vertragspartner, für die ERNA Leistungen erbringt.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ERNA und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von ERNA ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
1.4. ERNA wird dem Kunden Änderungen der AGB bekannt gegeben. Diese Änderungen gelten für laufende Verträge als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein/werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB und der Verträge, denen diese AGB zugrunde gelegt worden sind, hiedurch nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen der AGB sind so umzugestalten oder zu ergänzen, dass der mit den nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken.
2. Vorvertragliche Beziehungen
2.1. Die Bestimmungen dieses Punktes der AGB gelten für das vorvertragliche Verhältnis zwischen der ERNA und potentiellen Kunden.
2.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die ERNA treten der potentielle Kunde und die ERNA in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch dieser Vertrag unterliegt diesen AGB.
2.3. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die ERNA bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.4. Das Konzept untersteht in seinen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, urheberrechtlichem Schutz. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der ERNA ist dem potentiellen Kunden nicht gestattet.
2.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der ERNA im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 100.000,00 (Euro einhunderttausend), über erste Aufforderung von ERNA an diesen zu bezahlen.
2.6. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ERNA nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend), über erste Aufforderung von ERNA an diesen zu bezahlen.
2.7. Für den Fall, dass der potentielle Kunde vermeint, ERNA habe Ideen präsentiert, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der ERNA binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail mitzuteilen und der ERNA entsprechende Beweismittel, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, zu übermitteln. Andernfalls gilt die von der ERNA dem potentiellen Kunden präsentierte Idee als für diesen neu. Verwendet der Kunde Ideen der ERNA, so steht der ERNA unabhängig von Unterlassungs-, Beseitiungs- und / oder Schadenersatzansprüchen hiefür jedenfalls ein angemessenes Benützungsentgelt zu.
3. Vertragsabschluss
3.1. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen ERNA und dem Kunden ist das jeweilige Angebot von ERNA, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung oder die Grundlage der Vergütung (Stundensatz) festgehalten werden.
3.2. Angebote von ERNA sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von ERNA als angenommen, sofern ERNA nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grundlage des Auftrages – zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt.
4. Leistung und Honorar
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von ERNA für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. ERNA ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Form von Teilzahlungen in der Höhe von mindestens einem Drittel der gesamten Auftragssumme zu verlangen.
4.2. Alle Leistungen von ERNA, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Nebenleistungen. Der Kunde hat ERNA sämtliche ihr bei der Erfüllung des Auftrages erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
4.3. ERNA gibt grundsätzlich nur Kostenschätzungen ab, sofern nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass es sich um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handelt. Die Abrechnung von Leistungen von ERNA erfolgt nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze zuzüglich Barauslagen und 20% USt. Sollte kein Stundensatz vereinbart worden sein, beträgt der angemessene Mischstundensatz für sämtliche Leistungen der ERNA € 150,00 netto. Abweichungen bei Kostenvoranschlägen bis einschließlich 20 % (zwanzig Prozent) der tatsächlichen Kosten gegenüber den verbindlich veranschlagten Kosten gelten als genehmigt. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % (zwanzig Prozent), wird ERNA den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen zwei Werktagen nach Erhalt dieses Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativvorschläge bekannt gibt.
4.4. Für alle beauftragten Arbeiten von ERNA, die aus welchem Grund auch immer, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt ERNA ein Abstandshonorar in der Höhe von zwei Drittel der vereinbarten oder geschätzten Kosten. Mit der Bezahlung dieses Abstandshonorars erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, etc. sind vielmehr unverzüglich an ERNA zurück zu stellen und dürfen von ERNA anderweitig verwendet werden.
4.5. Sämtliche Honorare der Agentur werden wertgesichert vereinbart. Als Wertmaßstab dient der Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten sind jährlich mit Wirkung ab 01.01. auf Basis des September Index des Vorjahres im Vergleich zum September Index des davor liegenden Jahres zu berücksichtigen. Die Nachverrechnung der Wertsicherung ist zulässig.
5. Eigentums- und Immaterialgüterrechte
5.1. Alle Leistungen von ERNA (wie zum Beispiel Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Layouts, Reinzeichnungen, Negative, Datenfiles, Logos, Slogans, etc.) und auch einzelne Teile davon, bleiben im alleinigen Eigentum von ERNA. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Die Herausgabe von „offenen Dateien“ ist, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, nicht Teil der Rechteeinräumung. Die ERNA ist daher nicht zur deren Herausgabe verpflichtet.
5.2. Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, ist er während der Zeit des Zahlungsverzuges nicht berechtigt, die ihm von ERNA eingeräumten (Immaterialgüter)rechte zu nutzen.
5.3. Änderungen von Leistungen von ERNA durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ERNA zulässig.
5.4. Sofern der Kunde im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Umsetzung von beauftragten Leistungen im Rahmen des kreativen Prozesses urheberrechtlich geschützte Leistungen (mit)erbringt, überträgt der Kunde hiermit sämtliche Werknutzungsrechte unter Ausschluss des Namensnennungsrechtes des (Mit)urhebers an die ERNA. Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch auf seine Mitarbeiter zu übertragen und dies der ERNA über erste Aufforderung nachzuweisen.
5.5. Für Nutzungen von Leistungen von ERNA, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist unabhängig davon, ob die Leistung von ERNA urheberrechtlich geschützt ist, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ERNA erforderlich.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. ERNA haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird ERNA wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde ERNA völlig schad- und klaglos. Der Kunde hat ERNA sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
5.7. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, von der ERNA kreierte Werbemittel vor deren Einsatz auf seine Kosten auf eventuell bestehende Kollisionen mit bestehenden Kennzeichenrechten oder sonstige Rechten Dritter und allfälligen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen. ERNA haftet nicht wegen einer diesbezüglichen Verletzung von Rechten Dritter.